Thomas Teske
UNABHÄNGIG - INTERDISZIPLINÄR - VERBUNDEN
 

Risikofrühwarnsystem
Frühwarnindikatoren gemäß der
EU-Richtlinie zum präventiven
Restrukturierungsrahmen


Egal was Sie tun oder wie Sie sich entscheiden, es kann immer etwas schief gehen, oder die Dinge können sich anders entwickeln, als Sie es gehofft haben. Durch ein erfolgreiches Risikomanagement lösen sich Gefahren und Unsicherheiten zwar nicht in Luft auf, doch lässt sich ein besserer Umgang damit erlernen.

Notwendigkeit und Aufbau eines Frühwarn-
systems für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)




Die EU-Richtlinie zum präventiven Restrukturierungsrahmen (im Folgenden: RLprävRR) fordert in Artikel 3 die Bereitstellung von Frühwarnsystemen  

Ziel ist es, Krisen möglichst früh zu erkennen, um mit präventiven Restrukturierungsmaßnahmen existenzgefährdenden Verschärfungen vorzubeugen. 


Unternehmenskrisen entstehen in der Regel nicht über Nacht. Vielmehr entwickeln sich Krisen schleichend.


Alarmsignale und Warnhinweise werden  über einen längeren Zeitraum nicht erkannt oder negiert. Wenn diese in das Bewusstsein geraten, wird ein professionelles und konsequentes Krisenmanagement häufig erst zeitverzögert eingeleitet. 


Völlig unabhängig, jedoch zeitgleich zur Pandemie hat der Gesetzgeber in § 1 StaRUG die Anforderungen an die Geschäftsführung deutlich unterstrichen.


Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) Teil 1 § 1. 

Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können…


Fortlaufende Überwachung
• Eine jährliche Darstellung im Jahresabschluss wird 

   nicht ausreichen.

Erfassung und Bewertung der  bestandsge-

   fährdenden Risiken des Unternehmens. 

• Planung der Unternehmensentwicklung auf mind. 

   24 Monate hinaus, um die in der Zukunft liegenden

   Bestandsrisken zu erkennen.


Bestandsgefährdende Entwicklung
Die höchste Form der Bestandsgefährdung im Sinne des Gesetzgebers ist die Illiquidität eines Unternehmens im Sinne:

• Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 19 InsO

   (Planungshorizont 24 Monate).
• Überschuldung nach § 18 InsO  

  (Planungshorizont 12 Monate).

• Eingetretener Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO
• Bei der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit 

  nach § 17 InsO und/oder der Überschuldung nach 

  §18 InsO muss die Geschäftsführung Maßnahmen 

  gemäß der Insolvenzordnung ergreifen.

Der IDW-Standard „Anforderungen an Sanierungs-konzepte (IDW S 6)“ beschreibt sechs Krisenstadien, die in aller Regel nicht unabhängig voneinander sind, sondern aufeinander aufbauen. Krisen werden oft zu spät erkannt und Gegenmaßnahmen  und zu spät eingeleitet. Dies gefährdet den Sanierungserfolg, und infolgedessen kommt es regelmäßig zu einem Verlust von Vermögenswerten und Arbeitsplätzen.

 

✔︎ Um die anfängliche Unterstützung anzubieten, wird auf

     den Quick-Check verwiesen.


Daraus wären abzuleiten

  • die wirtschaftlichen Situation des Unternehmens,
  • das Wohlbefinden des Unternehmers,
  • die Einschätzung des Geschäftsmodells,
  • die Einschätzung von Umsatz und Kundenentwicklungen,
  • die Möglichkeit des Ersetzens von Lieferanten,
  • die Mitarbeitermotivation,
  • die Bedeutung der eigenen Produktionsstätte,
  • die finanzielle Vorsorge,
  • Notfallpläne,
  • buchhalterische Auswertungen,
  • Planungsperioden,
  • das Mahnwesen,
  • usw. 


✔︎ Um die folgende Unterstützung anzubieten, wird  

    auf die  Folgearbeiten des anfänglichen Quick-

   Checks verwiesen.