Prüfung der Zahlungsunfähigkeit über die Erstellung
des stichtagsbezogenen Liquiditätsstatus;
es wird bei der erkannten Notwendigkeit die Erstellung der Drei-Wochen-Finanzplanung aufgebaut bis hin zur Ausweitung des Betrachtungszeitraums (auf i. d. R. 13 Wochen)!
In dem Drei-Wochen-Finanzplan werden die in diesem Zeitraum zu erwartenden Mittelzuflüsse und -abflüsse erfasst.
Daneben sind entsprechend ihrer Realisierbarkeit sonstige finanzwirtschaftliche Maßnahmen (z. B. Aufnahme von Gesellschafter- oder Drittdarlehen, Factoring, etc.) sowie weitere zahlungswirksame Effekte aus Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen, wenn diese Maßnahmen hinreichend konkretisiert sind und ihre Umsetzung überwiegend wahrscheinlich ist.
Über den Betrachtungszeitraum hinaus gestundete Beträge sind nicht zu erfassen.
Zeigt sich am Ende des Drei-Wochenzeitraums, dass die Liquiditätslücke geschlossen werden konnte, so liegt zum Stichtag lediglich eine Zahlungsstockung, aber keine rechtlich relevante Zahlungsunfähigkeit vor.
Eine weitere Prüfung ist nicht erforderlich.
Beträgt die prozentuale Liquiditätslücke am Ende des Drei-Wochenzeitraums weniger 10 %, sind im erweiterten Betrachtungszeitraum folgende Szenarien denkbar:
Damit liegt zum Betrachtungsstichtag lediglich eine rechtlich
unbedenkliche Zahlungsstockung, aber keine Zahlungsun-fähigkeit vor.
Damit liegt zum Betrachtungsstichtag Zahlungsunfähigkeit vor.
Damit liegt zum Betrachtungsstichtag Zahlungsunfähigkeit vor.
Beträgt die prozentuale Liquiditätslücke am Ende des Drei-Wochenzeitraumes 10 % oder mehr, so ist im Regelfall von Zahlungsunfähigkeit zum Betrachtungsstichtag auszugehen.
Nur wenn die Liquiditätslücke im erweiterten Betrachtungszeitraum mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit demnächst (nahezu) vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zumutbar ist, ist von einer Zahlungsstockung auszugehen.