Unternehmer aus dem Handwerk und Dienstleistungssektoren erkennen zunehmend die Wichtigkeit der Krisenfrüherkennung, unterstützt von Fachmedien.
darstellen,
Klärung der Begrifflichkeiten
Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdig Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend.
Eine Zahlungsunfähigkeit wird durch eine Liquiditätslücke des Schuldners mit 10% definiert; will heißen, das nach der Recht-sprechung des BGH der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit widerlegbar vermutet wird, wenn der Schuldner innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen nicht in der Lage ist, 90% der fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen.
Der BGH hat somit die folgende Beweislastregel entwickelt. Liegt eine liquiditätsmäßige Unterdeckung von weniger als 10% vor, kann dennoch Zahlungsunfähigkeit unterstellt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die diesen Standpunkt stützen. Ein solcher Umstand kann insbesondere auf Tatsachen geründete Erwartung sein, das sich der bisherige Niedergang des Schuldnerunternehmens fortsetzen wird.
Beträgt die liquiditätsmäßige Unterdeckung 10% und mehr, müssen umgekehrt für die Annahme der Zahlungsfähigkeit entsprechende Indizien vorgetragen und bewiesen werden. Dazu ist die Benennung konkreter Umstände erforderlich, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass die bestehende Liquiditätslücke zwar nicht innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis drei Wochen, jedoch in überschaubarerer Zeit beseitigt werden können.
Der Stichtagsbezogene Finanzstatus ist das MIttel erster Wahl.
Im Rahmen des Finanzstatus (auch Liquiditätsstatus oder Liquiditätsbilanz genannt) wird die stichtagsbezogene Liquiditätsüber-/Unterdeckung ermittelt, indem die verfügbaren liquiden Finanzmitteln den fälligen Verbindlichkeiten gegenüber gestellt werden.
Merke : im Finanzstatus sind nur die am Stichtag tatsächlich vorhandenen und verfügbaren liquiden Mittel zu berücksichtigen. Fällige Forderungen (sofern einbringlich) sind nicht im Liquiditätsstatus, sondern im Finanzplan zu berücksichtigen. Ferner sind alle fälligen Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob diese durch Mahnung eingefordert worden sind. Ausreichend ist, dass der Gläubiger die Zahlung verlangen kann.
Weitere hilfreiche Hinweise finden Sie ergänzend unter dem Link.
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