Thomas Teske I Finplan-Beratung
UNABHÄNGIG - INTERDISZIPLINÄR - VERBUNDEN
 

Risikofrühwarnsystem
Frühwarnindikatoren gemäß der
EU-Richtlinie zum präventiven
Restrukturierungsrahmen; z.B. Vermeidung der Überschuldung




Die Identifikation von Frühwarnindikatoren gemäß der EU-Richtlinie zum präventiven Restrukturierungsrahmen steht im Fokus meiner Expertise. Ich unterstütze Sie dabei, frühzeitig potenzielle Herausforderungen zu erkennen und proaktiv auf eine Restrukturierung vorzubereiten. Vertrauen Sie auf meine umfassende Kenntnis der EU-Richtlinien, um Ihre Unternehmensstabilität zu sichern.

Notwendigkeit und Aufbau eines Frühwarn-
systems für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)



Die EU-Richtlinie zum präventiven Restrukturierungsrahmen (im Folgenden: RLprävRR) fordert in Artikel 3 die Bereitstellung von Frühwarnsystemen  

Ziel ist es, Krisen möglichst früh zu erkennen, um mit präventiven Restrukturierungsmaßnahmen existenzgefährdenden Verschärfungen vorzubeugen. Unternehmenskrisen entstehen in der Regel nicht über Nacht. Vielmehr entwickeln sich Krisen schleichend.

Alarmsignale und Warnhinweise werden  über einen längeren Zeitraum nicht erkannt oder negiert. Wenn diese in das Bewusstsein geraten, wird ein professionelles und konsequentes Krisenmanagement häufig erst zeitverzögert eingeleitet.  Völlig unabhängig, jedoch zeitgleich zur Pandemie hat der Gesetzgeber in § 1 StaRUG die Anforderungen an die Geschäftsführung deutlich unterstrichen.


Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) Teil 1 § 1. 

Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können…


Fortlaufende Überwachung
• Eine jährliche Darstellung im Jahresabschluss wird
nicht ausreichen.
• Erfassung und Bewertung der  bestandsge-
fährdenden Risiken des Unternehmens.
• Planung der Unternehmensentwicklung auf mind.
24 Monate hinaus, um die in der Zukunft liegenden
Bestandsrisken zu erkennen.


✔︎ Um die Unterstützung anzubieten, wird auf die Arbeiten des anfänglichen Quick-Checks verwiesen; damit hoffentlich rechtzeitig Unternehmenskrisen erkannt werden.   



Bestandsgefährdende Entwicklung
Die höchste Form der Bestandsgefährdung im Sinne des Gesetzgebers ist die Illiquidität eines Unternehmens im Sinne:
• Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 19 InsO 
  (Planungshorizont 24 Monate).
• Überschuldung nach § 18 InsO
  (Planungshorizont 12 Monate).
• Eingetretener Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO
• Bei der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit
  nach § 17 InsO und/oder der Überschuldung nach
  §18 InsO muss die Geschäftsführung Maßnahmen
  gemäß der Insolvenzordnung ergreifen.

Sollte dennoch in eine Bestandsgefährdung erkannt werden, dann ist hier ein interdiziplinäres Vorgehen anzuraten. Je nach Status der  betroffenen Unternehmung wird nach dem u.a. Schema die weitere, sinnvolle, Vorgehenweise mit den Verantwortlichen diskutiert. 





Quelle: Buchalik Brömmekamp  Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Der IDW-Standard „Anforderungen an Sanierungskonzepte (IDW S 6)“ beschreibt sechs Krisenstadien, die in aller Regel nicht unabhängig voneinander sind, sondern aufeinander aufbauen. Krisen werden oft zu spät erkannt und Gegenmaßnahmen und zu spät eingeleitet. Dies gefährdet den Sanierungserfolg, und infolgedessen kommt es regelmäßig zu einem Verlust  von Vermögenswerten und Arbeitsplätzen.

 

✔︎ Um die anfängliche Unterstützung anzubieten, wird auf den Quick-Check verwiesen. Probieren Sie es aus!



 
 
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