Im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geht es grundsätzlich um die Frage, ob, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Krisenunternehmen aus dem Markt auszuscheiden hat, weil das unternehmerische Risiko auf die Gläubiger verlagert wird, mangelhafter Cashflow vorliegt usw.
Die Insolvenzordnung (InsO) sieht drei Insolvenzgründe vor, deren Definition weitgehend an Gläubigerschutzinteressen ausgerichtet ist:
Die Zahlungsunfähigkeitsprüfung basiert also auf dem Grundsatzurteil des BGH vom 24. 5. 2005, welches jedoch keinerlei Vorgaben zur rechnerischen Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit enthält. Ergänzend ist das BGH-Urteil vom 19. 12. 2017 zu berücksichtigen, in dem klargestellt wird, wie bei der Berechnung der prozentualen Liquiditätslücke vorzugehen ist und welche Positionen einzubeziehen sind.
Die Berechnungen fußen u.a. auch auf das BGH-Urteil vom 28.06.2022 (Az.: II ZR 112/21) Erstellung eines Liquiditätsstatus auf den betroffenen Stichtag in Verbindung mit einem Finanzplan für die auf den Stichtag folgenden 3 Wochen, in dem tagesgenau Einzahlungen-/Auszahlungen gegenübergestellt werden.